Mietbedingungen
Allgemeine Mietbedingungen AGBs
1. Mietvertrag
1.1 Der Mietvertrag wird zwischen Vermieter und Mieter, nachfolgend auch 1.Fahrer genannt, geschlossen. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per Mail erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages kann nur schriftlich durch beiderseitige Unterschrift erfolgen und zustande kommen.
1.2 Nach Abschluss des Mietvertrages sind innerhalb von 5 Tagen 20% vom Mietpreis an den Vermieter zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden. Die Zahlung des Restbetrages hat bis spätestens 3 Werktage vor Mietbeginn an den Vermieter zu erfolgen. Alternativ kann der Restbetrag auch in bar bei der Abholung des Fahrzeuges gezahlt werden. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, diese ist nicht im Preis enthalten. Es gelten die ausgewiesenen Saisonpreise und die Servicepauschale. Darin enthalten sind 250km pro Tag, ab dem 11.Miettag sind die Kilometer frei. Mehrkilometer werden mit 35Cent pro Kilometer berechnet. Die Mindestmietdauer in der Hauptsaison beträgt 7 Tage, Nebensaison 5 Tage, Sommerferien nur wochenweise buchbar, außer Langzeitmiete.
2. Kaution
Bei Mietantritt muss als Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeuges im unbeschädigten und gereinigten Zustand eine Kaution in Höhe von 1500€ in bar beim Vermieter hinterlegt werden. Zur Übergabe wird gemeinsam mit dem Mieter ein Übergabeprotokoll erstellt, indem Schäden/Beschädigungen und die Vollständigkeit der Ausstattung festgehalten werden. Der Erhalt der gezahlten Kaution wird auf dem Übergabeprotokoll vermerkt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges im unbeschädigten und gemäß den Rückgabebedingungen aufgeführten Zustand, erfolgt die vollständige Rückgabe der Kaution.
3. Kündigung und Stornierung
3.1 Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich. Sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
3.2 Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn (z.B. Krankheit oder Nichtzahlung der Anzahlung oder Restbeträgen) sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen:
Rücktritt bis 60 Tage vor dem 1.Miettag, 30%; bis 30 Tage vor dem 1.Miettag, 75%; Rücktritt bis 15 Tage vor dem 1.Miettag, 90%; Rücktritt weniger als 15 Tage vor dem 1.Miettag, 95%; am Tag des Mietbeginns oder Nichtabnahme des Fahrzeugs 100% des Mietpreises.
Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Vermieter zu erklären. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Stornierung zu benennen, dies gilt jedoch nur bei Stornierung/Rücktritt bis 60 Tage vor dem ersten Miettag. Dieser bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dies als Rücktritt. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, vor dem vereinbarten Rückgabetermin, ist dennoch der volle Mietpreis zu zahlen.
4. Übergabe und Rückgabe
4.1 Der Übergabe- und Rückgabetag zählt als ein Miettag.
4.2 Die Übergabe findet in der Zeit zwischen 15:30 – 19:00 Uhr, die Rückgabe zwischen 8:00 – 10:30 Uhr statt. Bei verspäteter Rückgabe wird pro angefangener Stunde ein Betrag von 50€, ab der dritten Stunde ein ganzer Miettag in Rechnung gestellt. Folgekosten für den Nachmieter sind vom Mieter zu tragen. Die Über- und Rückgabe erfolgt nur zu den angegebenen Zeiten oder nach vorheriger Absprache. Bei Rückgabe ist die Quittung vom befüllen des Diesel- & Adbluetanks vorzulegen, welche in einem maximalen Umkreis von 10km durchzuführen ist. Bei Über- und Rückgabe des Fahrzeuges ist ein Protokoll sowie eine Bestandsliste auszufüllen und die Zahlung/Rückzahlung der Kaution zu quittieren. Des Weiteren zählt die Vorlage des Führerscheines und des Personalausweis, in original, als Bestandteil des Mietvertrages und muss bei Abholung des Fahrzeuges vorgelegt werden, auch wenn das Fahrzeug nicht vom Mieter selbst, sondern einem anderen eingetragen Mitfahrer abgeholt oder zurückgegeben wird. Dieses ist Bestandteil des Mietvertrages. Kann bei Übergabe des Fahrzeuges die Identität und die dazugehörige Fahrerlaubnis durch Personalausweis und Führerschein in original nicht nachgewiesen werden, wird der Vermieter die Herausgabe des Mietfahrzeuges verweigern. Dies gilt laut Stornierbedingungen als Nichtabnahme des Fahrzeuges und wird mit dem vollem Mietpreis berechnet.
4.3 Die Übergabepauschale beträgt 99€ und beinhaltet folgende Dinge:
– Übergabe und Rücknahme des Fahrzeuges (Checkliste)
– ausgiebige Einweisung in das Fahrzeug
– Gasflasche
– Toilettenpapier, WC-Chemikalien
4.4 Im Fahrzeug besteht absolutes Rauch- und Tierverbot .Das Fahrzeug wird gereinigt und vollgetankt übergeben und ebenso zurückgenommen. Dieses gilt auch für die WC Kassette und den Abwassertank. Falls die Reinigung oder Betankung des Fahrzeuges bei Rückgabe vom Vermieter durchzuführen ist, werden nachfolgende Reinigungsgebühren berechnet:
– Außenreinigung 120€
– Innenreinigung 120€
– WC Kassette/Toilette 70€
– Bad 40€
– Kühlschrank 20€
– Entleerung und Reinigung Abwassertank 70€
– Betankung, Gebühr laut Kassenzettel + Aufwandspauschale von 30€
– Verstoß gegen Rauch- oder Tierverbot 250€
– Reinigung des Innenraumes und der Polster sind nach tatsächlichem Aufwand zu zahlen
– weiterhin werden damit verbundene Mietausfälle in Rechnung gestellt
– pro Mehrkilometer werden 0,35€ berechnet
Verwenden Sie keine Scheuermittel und Essigreiniger für die Reinigung, Fenster nicht mit spiritushaltigen Reinigungsmitteln reinigen.
5. Nutzung und Nutzungsverbote
5.1 Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet und mindestens seit einem Jahr im Besitz eines gültigen Deutschen Führerscheines der Fahrzeugklasse B sein. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges muss der Führerschein und der Personalausweis im Original vorgelegt werden.
5.2 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Alle Fahrer sind verpflichtet sich bei Übergabe des Fahrzeuges mit Führerschein und Personalausweis auszuweisen. Kann zur Übergabe des Fahrzeuges kein gültiger Führerschein des Mieters vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobestimmungen Punkt 3.2. Anwendung. Die zusätzlich eingetragenen Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters, dieser übernimmt letztendlich immer die volle Haftung.
5.3 Der Vermieter untersagt die Nutzung für:
– Festivals
– Weitervermietung/ Überlassung oder Verleihung an Dritte, sowie an Personen, die nicht als berechtigte Fahrer angegeben oder durch Alkohol- oder Drogenkonsum beeinträchtigt, nicht fahrtüchtig sind, auch wenn diese im Mietvertrag aufgeführt sind.
– Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Geländefahrten, Fahrschulübungen
– Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen
– zur Begehung von Zollvergehen, Menschenhandel und deren Transport
– Prostitution oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
– zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen
– gewerbliche Personen- und Fernverkehrsbeförderung
– Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehene und ungeeigneten Gelände
– Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete
Jeder Verstoß gegen die untersagte Nutzung wird mit 1000€ Strafe und der entstandenen Kosten für Rückführung und jeweiligen verbundenen Kosten in Rechnung gestellt. Des Weiteren sind entstandene Schäden in voller Höhe vom Mieter zu zahlen.
6. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den geltenden Bedingungen für die Kfz-Versicherung wie folgt versichert:
– Haftpflichtversicherung: 50Mio.€
– Teilkaskoversicherung: 1000€ SB
– Vollkaskoversicherung: 1500€ SB
Nicht in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind Gegenstände, die sie im Fahrzeug liegen lassen, die auf Fehlverhalten, Falschnutzung oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind.
7. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
7.1 Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Motoröl, Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter zu tragen.
7.2 Kleine Instandsetzungen (z.B. Austausch Glühlampen) kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150€ je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt durchführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage des ausgetauschten, beschädigten Teiles und eines Rechnungsbeleges. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
8. Fürsorgepflicht des Mieters
8.1 Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger, auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer, tun würde. Die Betriebsanleitung des Fahrzeuges, sowie aller eingebauten Geräte zu beachten und das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Für außereuropäische Länder muss der Vermieter seine schriftliche Zustimmung erteilen.
8.2 Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs- und Zollbestimmungen sind Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen. Der Vermieter wird vom Mieter von der Haftung freigestellt. Eingehende Kostenbescheide werden, zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15€ je Bescheid, an den Mieter weitergeleitet und in Rechnung gestellt. Mahngebühren belaufen sich auf 11,90€ je Mahnung.
8.3 Der Mieter verpflichtet sich bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Sturm, Hagel, Überschwemmung etc.) oder Vandalismus das Fahrzeug entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern. Signalisieren Kontrollleuten im Fahrzeug oder Aufbau ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers vorgegebenen Hinweisen zu folgen und gegebenenfalls eine Fachwerkstatt aufzusuchen. Der Vermieter ist unverzüglich zu informieren.
9. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung
9.1 Der Mieter hat nach einem Verkehrsunfall, ob verschuldet oder unverschuldet, immer die Polizei zu verständigen und anzufordern, einen Unfallbericht zu schreiben, sowie die Versicherungsdaten mit dem Unfallgegner auszutauschen. Dies gilt auch bei Wild- & Tierschäden, Brand- und Entwendungsschäden. Außerdem ist der Mieter verpflichtet sich das Aktenzeichen von den Polizeibeamten geben zu lassen. Gegnerische Ansprüche dürfen auf keinen Fall vor Ort anerkannt werden. Der Mieter hat selbst bei geringfügigen Schäden einen Bericht zu erstellen und den Vermieter unverzüglich zu informieren.
9.2 Der Mieter haftet bei Unfall- und sonstiges Schäden für die Reparaturkosten, beschränkt auf die unter Punkt 6. aufgeführten Beträge je Schadensfall. Des Weiteren wird eine Aufwandsentschädigung durch Verbringung in eine Werkstatt o.ä mit 20€ je angefangene Stunde, deren angefallenen Kraftstoffkosten und jeweiligen damit anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.
10. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte
10.1 Der Mieter haftet für alle Schäden am und im Fahrzeug, welche auf Bedienungsfehler oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, im vollen Umfang.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, vor Fahrtantritt den Öl- und Kühlmittelstand, sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Er haftet für Motorschäden, die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlmittelstandes. Ebenfalls haftet der Mieter für alle entstandenen Reifenschäden während der Mietzeit. Weiterhin besteht die Pflicht, vor Antritt jeder Fahrt, Fenster und Dachluken am Aufbau des Wohnmobiles zu schließen, die Gasflaschen und die Wasserpumpe abzustellen. Auch die Antennenanlage ist einzufahren.
Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit oder Einschränkung entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der zulässigen Durchfahrtshöhe verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten verletzt, so haftet der ebenfalls in voller Höhe. Des Weiteren haftet der Mieter auch für die Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken, sowie Schäden die durch das Ladegut, unsachgemäße Sicherung oder Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind.
11. Verlust von Schlüsseln und Fahrzeugpapieren
Fahrzeugpapiere und Schlüssel sind beim Verlassen des Fahrzeuges immer am Körper zu tragen. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen, sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 20€ je Stunde zu entschädigen.
12. Technische und optische Veränderungen
Der Mieter darf am Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Des Weiteren ist er nicht befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Aufkleber, Folien oder Lackierungen.
13. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen für das Fahrzeug abgeschlossener Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung, nicht gedeckten Schäden, beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter haftet nicht für Krankheiten infolge der Einnahme von verschmutztem Trinkwasser aus dem Frischwassertank. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt. Bei Ausfall des Fahrzeuges (z.B. Beschädigung, technischen Defekt oder andere Sachverhalte) hat der Mieter keinen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Entschädigung. Der gezahlte Mietpreis wird vom Vermieter zurückerstattet. Etwaige Schadensersatzansprüche durch Ausfall oder Beschädigung des Fahrzeuges, die über die Leistung des Schutzbriefes im Schadensfall hinausgehen (z.B. Urlaubsausfall, Wartezeiten, Stornierung und Verschiebung von Terminen mit allen dadurch bedingten Folgekosten), können vom Vermieter nicht anerkannt werden.
14. Speicherung von Daten
Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters und der im Mietvertrag angegebenen Fahrer zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und seinen Vertragspartnern und an deren beauftragte Dritte (z.B. Inkassounternehmen) erfolgen. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden (z.B. Bußgeldstelle) erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
15. Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat das keinen Einfluss auf die übrigen Bestimmungen. Die unwirksamen Bestimmungen müssen entsprechend umgedeutet werden, so dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
Gerichtsstand für beide Seiten ist der Sitz des Vermieters, soweit gesetzlich zulässig.